Aufsuchende Arbeit in der Justizvollzugsanstalt Ulm (JVA)
Der Umgang mit Betäubungsmittel ist strafbar (BtmG).
Es gibt - trotz des Szenenmythos von der erlaubten Menge zum Eigengebrauch - keine Mindestmenge, die straffrei ist. Die Polizei hat einen sogenannten Strafverfolgungszwang, und muss somit jedem Hinweis nachgehen. Andernfalls macht sich der Polizeibeamte selbst strafbar. Nur der Staatsanwalt kann eventuell ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen.
Für diejenigen, die also im Zusammenhang ihrer Abhängigkeit straffällig geworden sind, bieten wir in der Ulmer Haftanstalt (U-Haft, Kurzstrafenabteilung und offener Vollzug) Beratung und Therapievermittlung (§ 35 ff BtmG) sowie Motivationsgruppen an.
Ambulante Therapie ist unter den Bedingungen der JVA nicht möglich.
Obwohl die Arbeit im “Knast” stattfindet ist die Vertraulichkeit in vollem Umfang gewährleistet Die Berater sind Mitarbeiter der Drogenhilfe und nicht der Justiz unterstellt.
