Vermittlung in stationäre Therapie (stationäre Rehabilitation)
Die Entscheidung für eine stationäre Maßnahme als Behandlungsmethode einer Abhängigkeitserkrankung ist eine weitreichende Weichenstellung mit guten Erfolgsaussichten.
Vor der Durchführung der Maßnahme muss geklärt werden:
- Welche Behandlungsform gewählt werden soll, z. B.
- Lanzeittherapie
- Kurzzeittherapie
- Tagesrehabilitation
- Kombitherapie
- welcher Kostenträger die Kosten für die Maßnahme übernimmt, z. B.
- Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Krankenkasse
- Sozialbehörde
Je nach Kostenträger wird folgend die entsprechende Therapieform und Einrichtung gewählt.
Ist die Entscheidung für ein stationäre Reha getroffen, beginnt die formale Vermittlungstätigkeit. Die Drogenhilfe verfügt über die aktuellen Informationen der Therapieeinrichtungen und deren Konzepte, um mit dem Betroffenen die Einrichtung auszusuchen, deren Konzept und Angebot auf die individuelle Problematik und Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Nun wird ein Antrag auf Bewilligung der Therapiekosten beim entsprechend zuständigen Kostenträger (in der Regel der Rentenversicherungsträger) gestellt. Der Antrag muss ein ärztliches Gutachten über die medizinische Relevanz der Sucht und einen Sozialbericht über die genaue soziale Situation des Betroffenen beinhalten. Der Sozialbericht wird von der Beratungsstelle gemeinsam mit dem Betroffenen erstellt, das ärztliche Gutachten vom Hausarzt. Außerdem müssen die Therapienebenkosten geklärt werden oder die Voraussetzungen zum Bezug von Übergangsgeld.
Bevor der Betroffene eine Therapie beginnt, muss er stationär entgiften. Entgiften kann man z. B. in den Abteilungen für qualifizierten Entzug Mariatal, ZfP Weissenau. Weitere Möglichkeiten sind im Beratungsprozess zu erfahren.
Der Berater organisiert und koordiniert den gesamten Prozess der Vermittlung, so dass letztendlich der Hilfesuchende mit schriftlicher Kostenzusage, geklärten Nebenkosten, entgiftet in der Fachklinik aufgenommen werden kann.
Der Betroffene muss ebenso Kontakt zu den Einrichtungen aufnehmen und seiner rechtlichen Mitwirkungspflicht nachkommen.
